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VGH Bayern, 24.10.2005 - 6 B 01.2416 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (10)
- VGH Bayern, 26.04.2022 - 8 B 20.1655
Erfolgreiche Klage auf Duldung der Beseitigung einer öffentlichen Straße, die …
Hinzu kommt, dass die Fahrbahnverbreiterung offenbar auch dazu beigetragen hat, dass dieser Abschnitt der E* Hellip straße im Jahr 2007 zur Gemeindeverbindungsstraße heraufgestuft werden konnte (vgl. BA I S. 55: "gerade noch ausreichend für eine GV"; vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. 24.10.2005 - 6 B 01.2416 - juris Rn. 42). - VGH Bayern, 23.09.2013 - 8 ZB 12.2525
Straßenbaulast für eine Stützmauer auf privatem Grundstück
Nach der mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes vom 21. August 1981 (GVBl. S. 348) geschaffenen Bestimmung des Art. 6 Abs. 8 BayStrWG (= Art. 6 Abs. 7 BayStrWG 1981), in dem der Grundsatz der "Elastizität der Widmung" eine gesetzliche Grundlage erhalten hat (vgl. BayVGH, U.v. 24.10.2005 - 6 B 01.2416 - juris Rn. 31 ff.;… B.v. 31.7.2003 - 8 ZB 03.357 - juris Rn. 5; U.v. 15.9.1999 - 8 B 97.1349 - BayVBl. 2000, 345/347), gilt ein neuer Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, wenn eine Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt wird. - VG Oldenburg, 14.12.2007 - 7 B 3307/07
Beschilderung; Beseitigung; Beseitigungsanordnung; Eigentümer; Einrichtung; …
Auf die Verlängerung einer bestehenden Straße über ihren bisherigen Endpunkt hinaus beispielsweise dürfte § 6 Abs. 6 NStrG keine Anwendung finden (zu alledem Bay. VGH, Urteil vom 24. Oktober 2005 - 6 B 01.2416 -, zitiert nach juris, zur wortgleichen Vorschrift von Art. 6 Abs. 7 Bay. StrWG).
- VG München, 01.09.2021 - M 28 K 20.5172
Erschließungsbeitrag, Bestimmtheit des Beitragsbescheids, Anwendbarkeit des …
Wird eine bereits gewidmete Straße im Rahmen ihrer - erschließungsbeitragsrechtlich - erstmaligen endgültigen Herstellung lediglich verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt, ist eine erneute Widmung somit entbehrlich (…vgl. BayVGH, B.v. 28.6.2010 - 6 CS 10.951 - juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 24.10.2005 - 6 B 01.2416 - juris Rn. 31). - VG München, 12.03.2019 - M 2 K 18.4417
Duldung der Beseitigung tatsächlich-öffentlicher Verkehrsflächen durch den …
Liegt keine unwesentliche Änderung vor, greift auch die Widmungsfiktion nicht ein (vgl. BayVGH, U.v. 24.10.2005 - 6 B 01.2416 juris Rn. 31). - VG München, 12.03.2019 - M 2 K 18.3545
Erfolgreiche Klage auf Duldung der Beseitigung einer öffentlichen Straße, die …
Liegt keine unwesentliche Änderung vor, greift auch die Widmungsfiktion nicht ein (vgl. BayVGH, U.v. 24.10.2005 - 6 B 01.2416 juris Rn. 31). - VGH Bayern, 23.03.2023 - 6 B 22.200
Klage gegen Erschließungsbeitrag
Eine Widmungsfiktion kann nicht eintreten, wenn, wie hier, abweichend von der förmlichen Widmung weitere Teilflächen in Anspruch genommen werden (BayVGH, B.v. 24.10.2005 - 6 B 01.2416 - juris Rn. 39). - VG Augsburg, 13.07.2017 - Au 2 K 16.1403
Herstellung der Erschließungsanlage und Beitragspflicht
Ist die Straße für den öffentlichen Verkehr noch nicht gewidmet worden, entsteht die Beitragspflicht nicht mit der Herstellung der Straße, sondern erst mit der darauf folgenden Widmung, weil erst dann eine Erschließungsanlage i.S.v. § 127 BauGB vorliegt, die Grundlage einer Beitragspflicht sein kann (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.1974 - IV C 26.73 - DWW 1975, 185; U.v. 14.6.1968 - IV C 65.66 - DVBl 1968, 808; BayVGH, U.v. 24.10.2005 - 6 B 01.2416 - juris Rn. 25;… Matloch/Wiens, a.a.O., Rn. 1104). - VG München, 17.04.2012 - M 2 K 12.105
Erschließungsbeitrag; fehlende Widmung bzw. Widmungsfiktion; Aufwand für …
Wesentliche Änderungen der Straße bedürfen stets der förmlichen Widmung (…Zeitler, a.a.O., zu Art. 6, RdNr. 81; vgl. a. BayVGH, Urt. v. 24.10.2005, 6 B 01.2416, ). - VG München, 14.02.2017 - M 2 K 16.5378
Grundsatz der Elastizität der Widmung
Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift streitet für dieses Ergebnis: Der Grundsatz der Elastizität der Widmung wurde anhand von Fallkonstellationen entwickelt, bei denen zunächst Straßenplanung, -ausbau und -widmung in ihrem räumlichen Umfang in etwa übereinstimmten; der Elastizität der Widmung bedurfte es dann ggf. später, wenn veränderte Verhältnisse es erforderten, die Straße baulich umzugestalten (BayVGH, B. v. 24.10.2005 - 6 B 01.2416 - juris Rdnr. 39).